Sie stellte in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) fest. Somit ist zwecks Herstellung eines konventionskonformen Zustandes in vergleichbaren Konstellationen fortan darauf zu verzichten, die Witwerrenten allein aufgrund der Volljährigkeit des jüngsten Kindes aufzuheben (Urteil des Bundesgerichts 9C_481/2021 vom 9. Januar 2023 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).