Zwischen den Parteien streitig und zu prüfen ist damit, ob der Beschwerdeführer auch über den 31. Oktober 2015 hinaus Anspruch auf eine ordentliche Witwerrente hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 23 Abs. 1 AHVG haben Witwen und Witwer Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. Der Anspruch erlischt mit der Wiederverheiratung bzw. mit dem Tod der Witwe oder des Witwers (Art. 23 Abs. 4 AHVG). Zusätzlich zu den in Art. 23 Abs. 4 AHVG aufgezählten Beendigungsgründen sieht Art. 24 Abs. 2 AHVG vor, dass der Anspruch auf die Witwerrente erlischt, wenn -4-