stimmungen in Bezug auf die Einstellung der Witwerrenten beinhalte, die jedoch nicht auf den Beschwerdeführer anwendbar seien (VB 101 f.). Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde einerseits geltend, die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 4. August 2015 stelle keine in Rechtskraft erwachsene Verfügung dar. Andererseits lasse sich die Verweigerung der Revision bzw. Wiedererwägung in Anpassung an die veränderte Rechtslage und Praxis mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Gleichheitsgebot und dem Urteil des EGMR nicht vereinbaren, weshalb ihm die Witwerrente wieder auszurichten sei.