VB] 82). Während die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. Februar 2023 auf das Revisions- und auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat (VB 89 f.), führte sie in ihrem Einspracheentscheid vom 9. März 2023 zusammenfassend aus, dem Antrag auf das Zurückkommen auf den Entscheid und die rückwirkende Weiterausrichtung der Witwerrente könne nicht entsprochen werden. Das Revisions- als auch das Wiedererwägungsgesuch seien abzulehnen (VB 102). Dies begründete sie mit der vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erlassenen Verwaltungsweisung "Mitteilung an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 460" vom 21. Oktober 2022 (Mitteilung Nr. 460), welche Übergangsbe-