Mit Verfügung vom 7. Februar 2023 trat die Beschwerdegegnerin auf das Revisionsgesuch sowie das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 9. März 2023 ab und hielt fest, das Revisions- als auch das Wiedererwägungsgesuch seien abzulehnen. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. April 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. «Der Einspracheentscheid vom 09.03.2023 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Witwerrente zuzusprechen»;