Am 28. Dezember 2022 lehnte die Beschwerdegegnerin sodann den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufleben der Witwerrente ab. Mit als Einsprache betitelter Eingabe vom 2. Januar 2023 verlangte der Beschwerdeführer, die formlose Einstellung seiner Witwerrente vom 14. Februar 2015 sei in Revision eventualiter in Wiedererwägung zu ziehen und es sei ihm die Witwerrente weiterhin auszurichten. Mit Verfügung vom 7. Februar 2023 trat die Beschwerdegegnerin auf das Revisionsgesuch sowie das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht ein.