1.2. Mit Schreiben vom 23. Januar 2021 ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin mit Hinweis auf das Gerichtsurteil 78630/12 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) darum, dass ihm die Witwerrente rückwirkend ab Oktober 2015 weiterbezahlt werde. Die Beschwerdegegnerin teilte ihm mit Schreiben vom 26. Januar 2021 mit, das Urteil des EGMR sei noch nicht rechtskräftig, weshalb er abzuwarten habe. Am 28. Dezember 2022 lehnte die Beschwerdegegnerin sodann den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufleben der Witwerrente ab.