Mit Schreiben vom 4. August 2015 informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dahingehend, dass ein Mann Anspruch auf die Witwerrente habe, solange er Kinder unter 18 Jahren habe. Das jüngste Kind werde am X. Oktober 2015 18 Jahre alt, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug der Witwerrente nicht mehr erfüllt seien und die Auszahlung der Rente per Ende Oktober 2015 eingestellt werde.