Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2023.204 / jl / sc Art. 108 Urteil vom 19. Oktober 2023 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Peterhans Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiberin Lang Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Evalotta Samuelsson, Rechtsanwältin, Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich Beschwerde- SVA Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AHVG (Einspracheentscheid vom 9. März 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1968 geborene Beschwerdeführer war ab 1995 bis zum Tod seiner Ehefrau im Jahre 2001 verheiratet. Er ist Vater eines 1997 geborenen Soh- nes. Am 17. August 2001 meldete sich der Beschwerdeführer für Hinterlas- senenrenten der AHV an. Die Beschwerdegegnerin sprach ihm mit Verfü- gung vom 5. Oktober 2001 rückwirkend ab dem 1. September 2001 eine ordentliche Witwerrente und dem Sohn eine ordentliche Mutterwaisenrente zu. Mit Schreiben vom 4. August 2015 informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dahingehend, dass ein Mann Anspruch auf die Wit- werrente habe, solange er Kinder unter 18 Jahren habe. Das jüngste Kind werde am X. Oktober 2015 18 Jahre alt, weshalb die gesetzlichen Voraus- setzungen für den Bezug der Witwerrente nicht mehr erfüllt seien und die Auszahlung der Rente per Ende Oktober 2015 eingestellt werde. 1.2. Mit Schreiben vom 23. Januar 2021 ersuchte der Beschwerdeführer die Be- schwerdegegnerin mit Hinweis auf das Gerichtsurteil 78630/12 des Euro- päischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) darum, dass ihm die Witwerrente rückwirkend ab Oktober 2015 weiterbezahlt werde. Die Be- schwerdegegnerin teilte ihm mit Schreiben vom 26. Januar 2021 mit, das Urteil des EGMR sei noch nicht rechtskräftig, weshalb er abzuwarten habe. Am 28. Dezember 2022 lehnte die Beschwerdegegnerin sodann den An- trag des Beschwerdeführers auf Wiederaufleben der Witwerrente ab. Mit als Einsprache betitelter Eingabe vom 2. Januar 2023 verlangte der Be- schwerdeführer, die formlose Einstellung seiner Witwerrente vom 14. Feb- ruar 2015 sei in Revision eventualiter in Wiedererwägung zu ziehen und es sei ihm die Witwerrente weiterhin auszurichten. Mit Verfügung vom 7. Feb- ruar 2023 trat die Beschwerdegegnerin auf das Revisionsgesuch sowie das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 9. März 2023 ab und hielt fest, das Revisions- als auch das Wiedererwägungsgesuch seien abzulehnen. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. April 2023 frist- gerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. «Der Einspracheentscheid vom 09.03.2023 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Witwerrente zuzusprechen»; Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegeg- nerin." -3- 2.2. Mit Vernehmlassung vom 24. Mai 2023 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer beantragte am 2. Januar 2023 mit Hinweis auf die Änderung der Rechtslage durch das Urteil 78630/12 Beeler gegen die Schweiz der grossen Kammer des EGMR vom 11. Oktober 2022, die Ein- stellung seiner Witwerrente vom 14. Februar 2015 (recte 4. August 2015) sei in Revision eventualiter in Wiedererwägung zu ziehen und ihm sei die Witwerrente weiterhin auszurichten (Vernehmlassungsbeilage [VB] 82). Während die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. Februar 2023 auf das Revisions- und auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat (VB 89 f.), führte sie in ihrem Einspracheentscheid vom 9. März 2023 zu- sammenfassend aus, dem Antrag auf das Zurückkommen auf den Ent- scheid und die rückwirkende Weiterausrichtung der Witwerrente könne nicht entsprochen werden. Das Revisions- als auch das Wiedererwägungs- gesuch seien abzulehnen (VB 102). Dies begründete sie mit der vom Bun- desamt für Sozialversicherungen (BSV) erlassenen Verwaltungsweisung "Mitteilung an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 460" vom 21. Oktober 2022 (Mitteilung Nr. 460), welche Übergangsbe- stimmungen in Bezug auf die Einstellung der Witwerrenten beinhalte, die jedoch nicht auf den Beschwerdeführer anwendbar seien (VB 101 f.). Dem- gegenüber macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde einerseits geltend, die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 4. August 2015 stelle keine in Rechtskraft erwachsene Verfügung dar. Andererseits lasse sich die Verweigerung der Revision bzw. Wiedererwägung in Anpassung an die veränderte Rechtslage und Praxis mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Gleichheitsgebot und dem Urteil des EGMR nicht vereinbaren, weshalb ihm die Witwerrente wieder auszurichten sei. Zwischen den Parteien streitig und zu prüfen ist damit, ob der Beschwer- deführer auch über den 31. Oktober 2015 hinaus Anspruch auf eine ordent- liche Witwerrente hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 23 Abs. 1 AHVG haben Witwen und Witwer Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. Der Anspruch erlischt mit der Wiederverheiratung bzw. mit dem Tod der Witwe oder des Witwers (Art. 23 Abs. 4 AHVG). Zusätzlich zu den in Art. 23 Abs. 4 AHVG aufgezählten Beendigungsgründen sieht Art. 24 Abs. 2 AHVG vor, dass der Anspruch auf die Witwerrente erlischt, wenn -4- das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat. Mit Urteil 78630/12 Beeler gegen die Schweiz vom 11. Oktober 2022 entschied die Grosse Kammer des EGMR, dass durch diese Bestimmung Witwer diskri- miniert werden, indem ihre Hinterlassenenrente, anders als jene von Wit- wen, mit der Volljährigkeit des jüngsten Kindes erlischt. Sie stellte in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familien- lebens) fest. Somit ist zwecks Herstellung eines konventionskonformen Zu- standes in vergleichbaren Konstellationen fortan darauf zu verzichten, die Witwerrenten allein aufgrund der Volljährigkeit des jüngsten Kindes aufzu- heben (Urteil des Bundesgerichts 9C_481/2021 vom 9. Januar 2023 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). 2.2. Das BSV hielt in seiner Mitteilung Nr. 460 daraufhin fest, die Schweiz müsse dem Urteil des EGMR Folge leisten und die festgestellte Rechtsver- letzung mit Rechtskraft des Urteils am 11. Oktober 2022 beenden. Die ge- setzlichen Grundlagen müssten unter Einhaltung des Gesetzgebungsver- fahrens angepasst werden. Da dies erst zu einem späteren Zeitpunkt erfol- gen werde, sieht es eine Übergangsregelung zur Aufhebung der Rechts- verletzung vor. Die Witwerrenten gemäss Art. 23 AHVG würden gewährt und über das 18. Altersjahr des Kindes hinaus bezahlt. Da sich das Urteil der Grossen Kammer auf einen Einzelfall beziehe, komme dies nur in Situ- ationen zum Tragen, die mit der beurteilten Situation identisch seien, wes- halb lediglich Witwer mit Kindern die Witwerrente zu denselben Bedingun- gen erhielten wie Witwen in einer vergleichbaren Situation. So ende die auf der Grundlage von Art. 23 AHV gewährte Witwerrente nicht mehr mit Voll- endung des 18. Altersjahres des jüngsten Kindes, sondern werde weiterhin ausgerichtet. Die Übergangsregelung gelte ab dem 11. Oktober 2022 und dauere bis zum Inkrafttreten einer nächsten Revision des AHVG betreffend Hinterlassenenrenten (Mitteilung Nr. 460 S. 1). Von der Übergangsrege- lung betroffen seien Witwer mit minderjährigen Kindern, deren Rente am 11. Oktober 2022 bereits ausbezahlt werde (inkl. die Fälle, für welche die Anmeldung nach dem 11. Oktober 2022 eingereicht werde, sofern das Kind am 11. Oktober 2022 das 18. Altersjahr noch nicht vollendet habe), nicht geschiedene Ehemänner mit Kindern, die nach dem 11. Oktober 2022 ver- witweten, Witwer mit Kindern, die die Rentenaufhebungsverfügung ange- fochten hätten und deren Fall am 11. Oktober 2022 hängig sei sowie Män- ner, deren Anspruch auf eine Witwerrente gestützt auf Art. 23 Abs. 5 AHVG wiederauflebe, sofern das jüngste Kind, welches Anspruch auf die Witwer- rente gab, am 11. Oktober das 18. Altersjahr noch nicht vollendet habe. Witwer, deren Renten aufgrund einer am 11. Oktober 2022 rechtskräftigen Verfügung nicht mehr gezahlt würden, seien von der Übergangsregelung nicht betroffen. Da eine Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderung kein Grund für eine Wiedererwägung darstelle, seien Anträge auf Wiederaufle- -5- ben einer Witwerrente, die vor dem 11. Oktober 2022 aufgrund der Volljäh- rigkeit des Kindes erloschen sei und über die rechtskräftig verfügt worden sei, abzulehnen (Mitteilung Nr. 460 S. 2). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer macht einerseits geltend, die formlose Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 4. August 2015 sei nicht in Rechtskraft erwach- sen, da bei einem rechtsunkundigen und anwaltlich nicht vertretenen Ver- sicherten eine längere Frist als ein Jahr in Frage komme und die Beschwer- degegnerin den Beschwerdeführer nicht darauf aufmerksam gemacht habe, dass dem Beschwerdeführer das Recht zustehe, eine anfechtbare Verfügung zu verlangen (Beschwerde S. 4). Zudem sei fraglich, ob eine Einstellung der Witwerrente durch formlose Mitteilung einer rechtskräftigen Verfügung im Sinne der Mitteilung Nr. 460 des BSV vom 21. Oktober 2022 gleichzustellen sei (Beschwerde S. 5). 3.2. Art. 49 Abs. 1 ATSG sieht vor, dass der Versicherungsträger über Leistun- gen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlas- sen hat. Leistungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 fallen, können demgegenüber in einem formlosen Verfahren behandelt werden (Art. 51 Abs. 1 ATSG), wobei die betroffene Person den Erlass einer Ver- fügung verlangen kann (Art. 51 Abs. 2 ATSG). Entscheidet der Versiche- rungsträger unzulässigerweise formlos und nicht mittels Verfügung, kann die betroffene Person analog zu Art. 51 Abs. 2 ATSG eine anfechtbare Ver- fügung verlangen (BGE 134 V 145 E. 5.1 S. 149). Für den Regelfall kann von der betroffenen Person erwartet werden, dass sie innerhalb eines Jah- res an den Versicherungsträger gelangt, wobei eine längere Frist allenfalls in Frage kommt, wenn die Person – insbesondere, wenn sie rechtsunkun- dig und nicht anwaltlich vertreten ist – in guten Treuen annehmen durfte, der Versicherer habe noch keinen abschliessenden Entscheid fällen wollen und sei mit weiteren Abklärungen befasst (BGE 134 V 145 E. 5.3.2 S. 153). Ohne fristgerechte Intervention erlangt der Entscheid rechtliche Wirksam- keit, wie wenn er zulässigerweise im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 ATSG er- gangen wäre (BGE 134 V 145 E. 5.4 S. 153; Urteil des Bundesgerichts 8C_536/2017 vom 5. März 2018 E. 3.4). 3.3. Die Beschwerdegegnerin hatte dem Beschwerdeführer am 4. August 2015 formlos mitgeteilt, sein jüngstes Kind werde am X. Oktober 2015 18-jährig, womit der Anspruch auf die Witwerrente erlösche, sodass die Auszahlung der Rente per Ende Oktober 2015 eingestellt werde. Der Beschwerdeführer brachte damals keine Einwände vor, sondern intervenierte erst Jahre spä- ter mit dem Schreiben vom 23. Januar 2021. In diesem Zeitpunkt (über fünf -6- Jahre später) war die Renteneinstellung längst in Rechtskraft erwachsen unabhängig davon, ob die Ausgleichskasse seinerzeit formlos darüber hätte entscheiden dürfen, zumal der Beschwerdeführer aufgrund dessen, dass keine Auszahlung der Rente mehr erfolgte, nicht davon ausgehen konnte, dass kein abschliessender Entscheid gefällt worden sei (vgl. E. 3.2.). Die Einstellung der Witwerrente des Beschwerdeführers per Ende Oktober 2015 ist damit rechtskräftig (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_281/2022 vom 28.Juni 2023 E. 4.1). 3.4. Zu prüfen ist zudem, ob die formlose Einstellung der Witwerrente vom 4. August 2015 unter die in der Mitteilung Nr. 460 des BSV genannte "am 11. Oktober 2022 rechtskräftige Verfügung" zu subsumieren und damit nicht von der Übergangsregelung betroffen ist. Wie oben ausgeführt erlangt ein zu Unrecht formlos erlassener Entscheid ohne fristgerechte Intervention rechtliche Wirksamkeit, wie wenn er zulässigerweise im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 ATSG ergangen wäre (vgl. E. 3.2.). In Bezug auf den Ein- wand des Beschwerdeführers, es sei fraglich, ob bei einer formlosen Mit- teilung von einer "Verfügung" gesprochen werden könne (Beschwerde S. 5), ist darauf hinzuweisen, dass die formlose Eröffnung des Entscheides lediglich formelle Aspekte betrifft (vgl. GENNER, in: Basler Kommentar, All- gemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 5 zu Art. 49 ATSG; "formelle Verfügung"). Der Begriff der Verfügung bestimmt sich mangels näherer Konkretisierung in Art. 49 Abs. 1 ATSG nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 VwVG (vgl. Art. 55 ATSG). Als Verfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: Be- gründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten (lit. a), Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten (lit. b), Abweisung von Begehren auf Begründung, Ände- rung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nicht- eintreten auf solche Begehren (lit. c). Dies ist vorliegend erfüllt, die (form- lose) Einstellung der Witwerrente vom 4. August 2015 stellt eine Verfügung dar. Damit liegt eine am 11. Oktober 2022 rechtskräftige Verfügung vor, womit der Beschwerdeführer nicht von der Übergangsregelung der Mittei- lung Nr. 460 des BSV betroffen ist. 4. 4.1. Streitig ist zudem, ob und allenfalls inwiefern die Beschwerdegegnerin auf die rechtskräftige Einstellung der Witwerrente vom 4. August 2015 hätte zurückkommen müssen. Der Beschwerdeführer wies diesbezüglich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hin, wonach am Grundsatz, dass eine veränderte Rechtslage keinen Revisionstatbestand bzw. keine Grundlage für eine Wiedererwägung darstelle, nicht festgehalten werden könne, wenn -7- die Verweigerung einer Revision bzw. Wiedererwägung mit dem verfas- sungs- und konventionsrechtlichen Gebot der Gleichbehandlung nicht ver- einbar sei (Beschwerde S. 6). Vorliegend führe die Nichtbeachtung der ver- änderten Rechts- bzw. Verwaltungspraxis – und damit das Festhalten an der ursprünglichen Verfügung – zu einer stossenden Diskriminierung (Be- schwerde S. 7). Aufgrund dessen sei die Verfügung in Revision bzw. Wie- dererwägung zu ziehen und ihm die Witwerrente weiter auszurichten (Be- schwerde S. 9). 4.2. Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG (Wiedererwägung) kann die Verwaltung auf eine formell rechtskräftige Verfügung zugunsten oder zuungunsten der ver- sicherten Person zurückkommen, soweit die Verfügung nicht Gegenstand materieller gerichtlicher Beurteilung geworden ist, sie zweifellos unrichtig ist und ihre Berichtigung als von erheblicher Bedeutung erscheint. Die Wie- dererwägung liegt im pflichtgemässen Ermessen der Verwaltung; die Ver- waltung kann dazu vom Gericht nicht verhalten werden (MEYER/REICH- MUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2022, N. 74 f. zu Art. 30 IVG; vgl. BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52 mit Hinweis auf BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Da die Beschwerdegegnerin somit nicht verpflichtet werden kann, wieder- erwägungsweise auf die Verfügung vom 4. August 2015 zurückzukommen, fällt eine Wiedererwägung im vorliegenden gerichtlichen Verfahren ausser Betracht. 4.3. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versi- cherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war ("prozessuale Revision"; vgl. anstatt vieler: BGE 135 V 201 E. 5.1 S. 204 und 127 V 466 E. 2c S. 469 sowie MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversi- cherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, N. 71 zu Art. 30-31 IVG). Neu sind Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächli- cher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 143 V 105 E. 2.3 S. 107 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_278/2019 vom 16. August 2019 E. 4.1.2). -8- Im vorliegenden Fall wurden keine neuen Tatsachen entdeckt oder Beweis- mittel aufgefunden. Es wurden keine neuen Elemente tatsächlicher Natur entdeckt, vielmehr wurde mit dem Urteil 78630/12 Beeler gegen die Schweiz des EGMR vom 11. Oktober 2022 ein Entscheid erlassen, der sich mit der Anwendbarkeit von Art. 24 Abs. 2 AHVG auseinandersetzt, worauf- hin das BSV mit Mitteilung Nr. 460 eine Verwaltungsweisung mit Über- gangsbestimmungen erlassen hat. Ein Revisionsgrund gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer bringt sodann nichts vor, was für das Vorliegen eines Revisionsgrunds gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG spricht. 4.4. 4.4.1. Während ursprünglich fehlerfreie Verfügungen über Dauerleistungen unter Vorbehalt anders lautender Übergangsbestimmungen sowie allfälliger wohlerworbener Rechte grundsätzlich an Änderungen der Rechtslage, wel- che aus einem Eingriff des Gesetzgebers resultieren, anzupassen sind, bil- det eine geänderte Gerichts- oder Verwaltungspraxis im Prinzip keinen An- lass, in eine laufende, auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beru- hende Dauerleistung einzugreifen. Wenn die neue Praxis jedoch in einem solchen Masse allgemeine Verbreitung erfährt, dass ihre Nichtbefolgung als Verstoss gegen das Gleichheitsgebot erschiene – insbesondere wenn die alte Praxis nur in Bezug auf eine einzige versicherte Person oder eine geringe Zahl von Versicherten beibehalten würde, kann sie ausnahms- weise zur Abänderung einer rechtskräftigen Verfügung (mit Wirkung für die Zukunft) führen. Ein solches Vorgehen drängt sich namentlich auf, wenn das Festhalten an der ursprünglichen Verfügung aus Sicht der neuen Rechtspraxis schlechterdings nicht mehr vertretbar ist und diese eine so allgemeine Verbreitung findet, dass ihre Nichtbeachtung in einem einzel- nen Fall als dessen stossende Privilegierung (oder Diskriminierung) und als Verletzung des Gleichbehandlungsgebots erscheint (BGE 135 V 201 E. 6.1.1 S. 205; vgl. auch BGE 120 V 128 E. 3.c S. 132; 121 V 157 E. 4.a S. 161 f.; 144 III 285 E. 3.4 S. 295 f.). 4.4.2. Infolge des Urteils 78630/12 Beeler gegen die Schweiz des EGMR vom 11. Oktober 2022 erliess das BSV mit der Mitteilung Nr. 460 eine Weisung an die Versicherungsstellen, in welcher es eine Übergangsregelung für be- stimmte Personengruppen vorsah, ab wann Art. 24 Abs. 2 AHVG nicht mehr angewendet werden soll (vgl. E. 2.2.). Verwaltungsweisungen richten sich grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen und sind für das Sozi- alversicherungsgericht nicht verbindlich. Indes berücksichtigt das Gericht die Kreisschreiben insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulas- -9- sen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben ent- halten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleis- ten (vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198, 141 V 365 E. 2.4 S. 368 und 140 V 543 E. 3.2.2.1 S. 547). Andererseits weicht das Gericht insoweit von Wei- sungen ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzli- cher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Einklang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125). 4.5. 4.5.1. Grundsätzlich sind ursprünglich fehlerfreie Verfügungen über Dauerleistun- gen nur an Änderungen der Rechtslage, welche aus einem Eingriff des Ge- setzgebers resultieren, anzupassen (vgl. E. 4.4.1.). Im vorliegenden Fall ist jedoch (noch) keine Änderung durch den Gesetzgeber erfolgt. Gemäss jet- ziger Gesetzeslage endet der Anspruch auf die Witwerrente, wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat (Art. 24 Abs. 2 AHVG). Das BSV hält in der Mitteilung Nr. 460 entgegen der gesetzlichen Regelung fest, dass laufende und künftige Witwerrenten nicht mehr mit Vollendung des 18. Altersjahres des jüngsten Kindes enden sollen und um- schreibt die Personengruppen von Witwern, welche von der Übergangsre- gelung betroffen sind. Wie oben aufgezeigt, wird der Beschwerdeführer nicht von der Übergangsregelung erfasst (vgl. E. 3.4.) und kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Verwaltungsweisungen sind Vorgaben der übergeordneten Verwaltungsstellen an die Vollzugsorgane über die Art und Weise, wie diese ihre Befugnisse auszuüben haben. Als solche stellen Verwaltungsweisungen den Standpunkt der Verwaltung über die Anwen- dung der Rechtsregeln dar und dienen im Rahmen der fachlichen Aufsicht des BSV (vgl. Art. 72 AHVG in Verbindung mit Art. 176 AHVV) einer ein- heitlichen Rechtsanwendung, um eine Gleichbehandlung der Versicherten, aber auch die verwaltungsmässige Praktikabilität zu gewährleisten (BGE 133 V 394 E. 33 S. 397 f.). Die Befugnis zum Erlass von Weisungen einer hierarchisch übergeordneten Behörde an die ihr unterstellten Verwal- tungseinheiten ergibt sich aus dem Hierarchieprinzip bzw. dem Vollzugs- auftrag der Verwaltung (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 8. Aufl. 2020, N 82, 1575). Während die Verwaltungsbehörden den Vollzug von verwaltungsrechtlichen Normen besorgen, sind die Justiz- behörden dafür zuständig, über Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden (HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N 1732 f.). Ihnen kommt damit keine Weisungsbefugnis gegenüber den Verwaltungseinheiten zu, weshalb das Versicherungsgericht die Verwal- tungsweisung nicht ausweiten kann. - 10 - 4.5.2. Fraglich ist, ob die mit Mitteilung Nr. 460 des BSV geänderte Verwaltungs- praxis betreffend die laufenden und künftigen Witwerrenten in einem sol- chen Masse allgemeine Verbreitung erfährt, dass ihre Nichtbefolgung im vorliegenden Fall als Verstoss gegen das Gleichheitsgebot erscheint und das Festhalten an der ursprünglichen Verfügung aus Sicht der neuen Ver- waltungspraxis nicht mehr vertretbar ist (vgl. E. 4.4.1.). Der Beschwerde- führer macht mit Verweis auf die Schweizerische Sozialversicherungssta- tistik 2022, AHV 6A, Versicherte, Bezüger/-innen und mittlere Renten (SVS 2022 AHV 6A, abrufbar unter https://www.bsv.ad- min.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/ueberblick/grsv/statistik.html) geltend, während im 2021 1'583 Witwer eine Witwerrente beziehen wür- den, sei bei 447 Bezügern die Witwerrente weggefallen, wobei dies vermu- tungsweise meist aufgrund des Erreichens der Volljährigkeit des Kindes er- folgt sei. Somit resultiere ein Verhältnis von über 3 zu 1, womit die alte Praxis nur für eine Minderheit Anwendung finde, währenddessen die über- wiegende Mehrheit eine Privilegierung erfahre (Beschwerde S. 8 f.). Dies- bezüglich ist zum einen darauf hinzuweisen, dass der Statistik SVS 2022 AHV 6A nicht zu entnehmen ist, wie viele Witwerrenten in der Vergangen- heit aufgrund Volljährigkeit des Kindes eingestellt wurden. Gemäss Berech- nung des Beschwerdeführers wären rund ein Viertel bzw. ein Fünftel (ca. 22 %) betroffen und nicht in den Genuss der geänderten Verwaltungspraxis gekommen. Vorliegend kann damit nicht von einer einzelnen oder einer ge- ringen Zahl betroffener versicherter Personen gesprochen werden. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die bisherige Praxis seit Einführung der Wit- werrente im Jahr 1997 und somit im Zeitpunkt der Anwendbarkeit der Über- gangsregelung gemäss Mitteilung Nr. 460 des BSV (11. Oktober 2022) be- reits seit über 25 Jahren besteht. Somit ist zusätzlich zu der Anzahl der betroffenen Versicherten ein langer Zeitraum betroffen. Eine Abänderung einer rechtskräftigen Verfügung aufgrund einer geänderten Verwaltungs- praxis sollte jedoch nur ausnahmsweise erfolgen (vgl. E. 4.4.1.). Ein sol- cher Ausnahmefall liegt im vorliegenden Fall angesichts der Anzahl der be- troffenen Versicherten sowie des langen Zeitraums der bisherigen Verwal- tungspraxis nicht vor. Zudem ist im vorliegenden Fall nicht die Ausrichtung und damit Anpassung einer Dauerleistung betroffen, sondern es wird die Wiederausrichtung einer bereits aufgehobenen Dauerleistung aufgrund ei- ner geänderten Verwaltungspraxis verlangt. Daher kann die Rechtspre- chung betreffend Abänderung einer Verfügung über Dauerleistungen nicht ohne Weiteres übernommen werden, ein Ausnahmefall ist nur zurückhal- tend anzunehmen und liegt vorliegend nicht vor. 4.5.3. Zu prüfen ist zudem, ob die Übergangsregelung gemäss Mitteilung Nr. 460, welche auf dem Urteil 78630/12 Beeler gegen die Schweiz des EGMR vom 11. Oktober 2022 beruht, das Gebot der Gleichbehandlung gemäss Art. 8 BV verletzt, da Witwerrenten, welche vor dem 11. Oktober 2022 aufgrund - 11 - des Erreichens des 18. Altersjahres des jüngsten Kindes rechtskräftig ein- gestellt wurden, nicht von der Übergangsregelung betroffen sind. Art. 8 Abs. 1 BV verpflichtet die rechtsanwendenden Behörden, gleiche Sachver- halte mit gleichen relevanten Tatsachen gleich zu behandeln, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung (W ALD- MANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 40 zu Art. 8 BV; BGE 131 I 105 E. 3.1). Dem Urteil 78630/12 Beeler gegen die Schweiz des EGMR vom 11. Okto- ber 2022 lag ein Sachverhalt zugrunde, in welchem der Versicherte im Zeit- punkt des Todes seiner Ehefrau rund 41 Jahre alt und Vater von zwei Klein- kindern war. Um die Kinder zu betreuen, gab er seine Erwerbstätigkeit auf (Urteil Beeler § 9 f.). Da der Versicherte zum Zeitpunkt der Einstellung der Witwerrente bereits 57 Jahre alt gewesen sei und seit mehr als 16 Jahren keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt habe, sei nicht anzunehmen, dass er weniger Schwierigkeiten gehabt hätte, eine Arbeit zu finden als eine Frau in einer ähnlichen Situation (Urteil Beeler § 114). Das Alter der Kinder zum Zeitpunkt des Todes der Ehefrau (21 Monate und vier Jahre) habe das Treffen schwieriger Entscheidungen mit grundlegenden Auswirkungen auf die Organisation des Familienlebens erfordert (Urteil Beeler § 79). Ab dem Zeitpunkt, als dem Versicherten die Witwerrente gewährt worden sei, bis zur Einstellung der Rente habe er die Kernaspekte des täglichen Lebens teilweise auf der Grundlage der Witwerrente organisiert (Urteil Beeler § 80). Die schwierige wirtschaftliche Situation, in welche der Versicherte im Alter von 57 Jahren aufgrund der Einstellung der Rente und der Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt geraten sei, sei auf die Entscheidung zurückzuführen, welche er nach dem Tod seiner Ehefrau im Interesse seiner Familie getroffen habe (Urteil Beeler § 81). Aufgrund die- ser Ausführungen kam der EGMR zum Schluss, dass die Sache unter den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Familienle- bens) falle (Urteil Beeler § 82) und die Ungleichbehandlung nicht hinrei- chend und objektiv gerechtfertigt sei, weshalb Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK verletzt sei (Urteil Beeler § 115). Im vorliegenden Fall erfolgte die Einstellung der Witwerrente des Be- schwerdeführers bereits im Oktober 2015 und somit über 5 Jahre vor dem Antrag auf Wiedererwägung bzw. Revision. Zum Zeitpunkt des Antrages war das Kind des Beschwerdeführers bereits 23 Jahre alt. Im Unterschied zum Urteil Beeler sowie zu den Fällen, auf welche die Übergangsregelung der Mitteilung Nr. 460 des BSV zur Anwendung gelangt, ist vorliegend ein Sachverhalt zu beurteilen, in welchem das Kind des Beschwerdeführers bereits volljährig ist. Das junge Alter der Kinder im Zeitpunkt des Todes der Ehefrau sowie die Auswirkung des Todes der Ehefrau auf die Organisation des Familienlebens bis zur Aufhebung der Witwerrente, aufgrund Volljäh- rigkeit des jüngsten Kindes, waren wesentliche Punkte, welche zum Ent- - 12 - scheid des EGMR im Urteils Beeler geführt haben. Im Gegensatz zum Ur- teil Beeler sind im vorliegenden Fall weder die Aufgabe der Erwerbstätigkeit infolge Versterbens der Ehefrau als Hauptverantwortliche für die Erziehung der Kinder noch die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nach langer Abwesenheit Thema. Vielmehr geht es um die Wiederausrichtung einer Witwerrente an einen Witwer mit einem bereits seit mehreren Jahren voll- jährigen Kind. Damit liegt – entgegen den Ausführungen des Beschwerde- führers (vgl. Beschwerde S. 6) – kein identischer Sachverhalt mit dem Urteil Beeler oder mit den Fällen mit laufender oder künftiger Witwerrente, auf welche die Übergangsregelung der Mitteilung Nr. 460 Anwendung findet, vor. Die Übergangsregelung gemäss Mitteilung Nr. 460 verstösst damit nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 BV. 4.6. Zusammenfassend ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin, nicht auf die rechtskräftige Einstellung vom 4. August 2015 der Witwerrente des Be- schwerdeführers zurückzukommen, da diese vor dem 11. Oktober 2022 er- folgt ist, nicht zu beanstanden. Dem Beschwerdeführer wurde zurecht über den 31. Oktober 2015 hinaus keine ordentliche Witwerrente mehr zuge- sprochen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteienschädigungen zugesprochen. - 13 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 19. Oktober 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Kathriner Lang