Zum Honorar hinzu kommen eine Spesenpauschale von 3 % sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer (MwSt.). Es ergibt sich damit eine Entschädigung von gerundet insgesamt Fr. 4'200.00 (inkl. Auslagen und MwSt.; vgl. § 8c AnwT). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen 22. März 2023 und vom 15. Juni 2023 dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin vom 1. März 2015 bis 31. Dezember 2021 Anspruch auf eine halbe Rente und ab 1. Januar 2022 Anspruch auf eine Rente von 63 % einer ganzen Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.