Praxisgemäss beträgt die Grundentschädigung in einem durchschnittlichen IV-Renten-Beschwerdeverfahren innerhalb des genannten Tarifrahmens von § 3 Abs. 1 lit. b AnwT Fr. 3'300.00. Mit dieser Grundentschädigung sind Aktenstudium, Instruktionen, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefonate sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten. Hiervon erfolgt ein Abschlag gemäss § 6 Abs. 1 AnwT von 10 % aufgrund der nicht durchgeführten Verhandlung (= Fr. 2'970.00 [Zwischenergebnis]). Die zusätzlichen Eingaben vom 19. Februar 2024, 3. Januar 2025 und 18. Juni 2025 rechtfertigen einen Zuschlag von 30 % (= Fr. 3'861.00, § 6 Abs. 3 AnwT).