29 Abs. 2 BV wird indes das Recht der Parteien abgeleitet, innert einer Frist von zehn Tagen eine Kostennote für die Rechtsvertretung einzureichen, sobald ohne weiteren Aufwand mit dem Abschluss des Verfahrens gerechnet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1C_688/2023 vom 24. Februar 2025 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wäre es offen gestanden, nach der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18. Juni 2025 eine Honorarnote einzureichen, da ab diesem Zeitpunkt mit dem Abschluss des Verfahrens zu rechnen war. Hingegen entspricht die Aufforderung zur Ein- - 17 -