29 Abs. 2 BV grundsätzlich nicht verletzt wird, wenn auf die Einholung einer Kostennote verzichtet wird (BGE 141 I 70 E. 5.2 S. 74 mit Hinweisen). Aus Art. 29 Abs. 2 BV wird indes das Recht der Parteien abgeleitet, innert einer Frist von zehn Tagen eine Kostennote für die Rechtsvertretung einzureichen, sobald ohne weiteren Aufwand mit dem Abschluss des Verfahrens gerechnet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1C_688/2023 vom 24. Februar 2025 E. 2.1.2 mit Hinweisen).