In den Stellungnahmen vom 3. Januar und 18. Juni 2025 ersuchte der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, ihn vor Erlass des Urteils zur Einreichung einer Honorarnote aufzufordern. Das kantonale Gericht ist bei der Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von Bundesrechts wegen nicht an die allenfalls geltend gemachten Honoraransprüche gebunden, weshalb Art. 29 Abs. 2 BV grundsätzlich nicht verletzt wird, wenn auf die Einholung einer Kostennote verzichtet wird (BGE 141 I 70 E. 5.2 S. 74 mit Hinweisen).