Dies trifft vorliegend, wie im Beschluss des Versicherungsgerichts vom 25. März 2024 dargelegt (vgl. dortige E. 1.), zu. Die Kosten des ABI-Gutachtens vom 29. Oktober 2024 in Höhe von Fr. 10'315.25 sind daher der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8.4. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Diese sind der unentgeltlichen Rechtsvertretung zu bezahlen.