8.3. Rechtsprechungsgemäss können die Kosten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden, sofern ein Zusammenhang besteht zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen. Dies ist unter anderem dann zu bejahen, wenn die Verwaltung auf ein Gutachten abgestellt hat, welches die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (vgl. BGE 143 V 269 E. 6.2.1 S. 279 f. mit Hinweisen). Dies trifft vorliegend, wie im Beschluss des Versicherungsgerichts vom 25. März 2024 dargelegt (vgl. dortige E. 1.), zu.