Fr. 66'065.31 − Fr. 24'584.03) und ein Invaliditätsgrad von 63 % (= Fr. 41'481.28 / Fr. 66'065.31 x 100 = 62.79 %, gerundet 63 %). Bei einem Invaliditätsgrad von 50–69 % entspricht der Rentenprozentanteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG). 8. 8.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Verfügungen 22. März 2023 und vom 15. Juni 2023 sind dahingehend - 16 - abzuändern, dass die Beschwerdeführerin vom 1. März 2015 bis 31. Dezember 2021 Anspruch auf eine halbe Rente und ab dem 1. Januar 2022 Anspruch auf eine Rente von 63 % einer ganzen Rente hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.