Da Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 gültige gewesenen Fassung) einen Teilzeitabzug von 10 % für Versicherte mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 % oder weniger vorsieht und die Beschwerdeführerin - wie oben dargelegt - in einer Verweistätigkeit nur noch zu 50 % arbeitsfähig ist, ist gestützt auf die genannte Bestimmung für die Berechnung des Invaliditätsgrades ab 1. Januar 2022 ein Abzug von 10 % vom Invalideneinkommen vorzunehmen.