sowie Beschäftigungsgrad vorliegen, die einen solchen Abzug rechtfertigen könnten (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 in fine). Entsprechendes wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Gestützt auf die LSE 2014, Tabelle TA1, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1, beträgt der monatliche Bruttolohn Fr. 4'300.00, umgerechnet auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden ergibt dies Fr. 53'793.00 pro Jahr (Fr. 4'300.00 x 12 / 40 x 41.7 = Fr. 53'793.00). Angepasst an den Nominallohnindex (Frauen, Total, 2014 = 103.6; 2015 = 104.1) resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 54'052.62 (Fr. 53'793.00 / 103.6 x 104.1 = Fr. 54'052.62).