In einer optimal angepassten Tätigkeit ist die Beschwerdeführerin 50 % arbeitsfähig (E. 3.2. und E. 5.2.4.). Anhand des Zumutbarkeitsprofils (vgl. diesbezüglich E. 3.3.) handelt es sich dabei um eine einfache Tätigkeit, weshalb, die LSE-Tabelle TA1 Kompetenzniveau 1, Total, Frauen, heranzuziehen ist (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181 f. mit Hinweisen). Ein Abzug vom Tabellenlohn ist vorliegend nicht gerechtfertigt, da keine persönlichen und beruflichen Merkmale wie Alter, Art und Ausmass der Behinderung, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie - 15 -