7.4. Die Beschwerdeführerin war nur während rund sechs Monaten effektiv als Podologin tätig (13. Mai bis 15. November 2013 [VB 42.1]). Das Valideneinkommen ist daher gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE des BFS festzusetzen (vgl. BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; Urteil des Bundesgerichts 8C_98/2023 vom 10. August 2023 E. 5.2.3; 8C_630/2019 vom 14. Januar 2020 E. 4.1). Für die Berechnung des Valideneinkommens ist auf die LSE 2014, Tabelle TA1, Frauen, Wirtschaftsabschnitt 86–88 (Gesundheitsund Sozialwesen), Kompetenzniveau 2, abzustellen, der Tabellenwert ist auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit umzurechnen und mittels Nominallohnindex auf 2015 zu indexieren.