7. 7.1. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens führte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung aus, dass gemäss dem asim-Gutachten vom 8. April 2022 sowohl in der angestammten Tätigkeit als Podologin als auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe, weshalb diese dem Invaliditätsgrad entspreche (VB 214 S. 4). Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin besteht in der ursprünglich erlernten Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Podologin keine Arbeitsfähigkeit mehr (vgl. E. 5.2.4.). Es ist daher per 1. März 2015 (frühestmöglicher Rentenbeginn: Anmeldung vom 10. September 2014 VB 23; Art. 28 Abs. 1 lit.