Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe seit knapp zehn Jahren nicht mehr im ersten Arbeitsmarkt gearbeitet, ist zu beachten, dass sich die gutachterlichen Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit gemäss dem Gerichtsgutachten vom 29. Oktober 2024 auf den Zeitraum ab November 2013 beziehen (Gerichtsgutachten vom 29. Oktober 2024 S. 13). Unter diesen Umständen kann sie im Hinblick auf ihre Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 141 V 642 E. 4.3.2) aus ihrer langjährigen Abwesenheit vom ersten Arbeitsmarkt nichts zu ihren Gunsten ableiten (Urteil des Bundesgerichts 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E. 7.2.3 mit Hinweisen). - 13 -