O., N. 136 zu Art. 28a IVG). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellenund Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (SVR 2021 IV Nr. 26 S. 80, 8C_416/2020 E. 4; BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188 f. mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe seit knapp zehn Jahren nicht mehr im ersten Arbeitsmarkt gearbeitet, ist zu beachten, dass sich die gutachterlichen Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit gemäss dem Gerichtsgutachten vom 29. Oktober 2024 auf den Zeitraum ab November 2013 beziehen (Gerichtsgutachten vom 29. Oktober 2024 S. 13).