Möglich seien leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten mit einfachen Anforderungen, ohne allzu hohe Komplexität, mit Arbeitsvorgaben, die rasch zu erlernen seien, ohne hohe Verantwortung gegenüber Mitarbeitenden oder notwendiger sozialer Interaktion (ABI-Gutachten S. 14), wobei nicht nachvollziehbar sei, warum die Beschwerdeführerin nicht einer Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nachgehe (ABI-Gutachten S. 43). Körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten sind auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in genügender Zahl vorhanden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_141/2021 vom 8. Juli 2021 E. 5.1; 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E. 4.2).