6.3. Gemäss dem Gerichtsgutachten vom 29. Oktober 2024 ist die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig. Möglich seien leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten mit einfachen Anforderungen, ohne allzu hohe Komplexität, mit Arbeitsvorgaben, die rasch zu erlernen seien, ohne hohe Verantwortung gegenüber Mitarbeitenden oder notwendiger sozialer Interaktion (ABI-Gutachten S. 14), wobei nicht nachvollziehbar sei, warum die Beschwerdeführerin nicht einer Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nachgehe (ABI-Gutachten S. 43).