6. 6.1. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die festgestellte Arbeitsfähigkeit nicht verwertbar sei (Beschwerde Rz. 8; 14-17; Eingabe vom 3. Januar 2025 Rz. 2-9). Sie verfüge lediglich über Berufserfahrung im Bereich Podologie. Zudem bestehe eine Abwesenheit vom ersten Arbeitsmarkt seit bald zehn Jahren.