5.3. Der rechtserhebliche Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen (Stellungnahme vom 18. Juni 2025 Rz. 6) in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von diesen keine weiteren für die Beurteilung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368; Urteil des Bundesgerichts 8C_414/2022 vom 24. Januar 2023 E. 4.2, je mit Hinweisen).