rechtfertigt es sich aus rechtlicher Sicht, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Podologin als überwiegend wahrscheinlich anzunehmen. In einer angepassten Tätigkeit besteht demgegenüber eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (ABI-Gut- achten S. 13).