Bezüglich des Abschlussberichts Integration vom 8. Februar 2016 hielten die Gutachter fest, der Bericht bestätige, dass die Beschwerdeführerin bereits damals nicht in der Lage gewesen sei, ihrer erlernten Tätigkeit mit einem verwertbaren Arbeitspensum auf dem ersten Arbeitsmarkt nachzugehen (Stellungnahme vom 5. Mai 2025 S. 3). Aufgrund dieser Ausführungen der Gerichtsgutachter und in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin (Stellungnahme vom 18. Juni 2025 Rz. 4 und 6) rechtfertigt es sich aus rechtlicher Sicht, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Podologin als überwiegend wahrscheinlich anzunehmen.