5.2.4. Nach dem Dargelegten bestehen keine zwingenden Gründe, von der Einschätzung der gerichtlich bestellten medizinischen Experten abzuweichen, weshalb dem ABI-Gerichtsgutachten vom 29. Oktober 2024 voller Beweiswert zukommt (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). Die Gerichtsgutachter führten in Beantwortung der Zusatzfragen aus, der Tätigkeit als Podologin sei allenfalls ein halbes Jahr nachgegangen worden, so dass dieses retrospektiv als marginal einzuschätzen sei. Eine hinreichende Beurteilung in der erlernten Tätigkeit könne somit – da diesem Beruf kaum nachgegangen worden sei – nicht erfolgen.