Die Gerichtsgutachter zeigten somit nachvollziehbar auf, welche funktionelle Einschränkungen sich sowohl aus der diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung wie auch aus der abhängigen Persönlichkeitsstörung ergeben. Ebenso legten sie nachvollziehbar dar, was unter motivationalen Faktoren zu verstehen ist und inwiefern diese neben der durch die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung bestehen.