Wie im Gutachten beschrieben, bestehe für die Beschwerdeführerin überhaupt keine Notwendigkeit, an ihrem bequemen Lebensstil irgendetwas zu verändern, was auch mit motivationalen Faktoren zu erklären sei. Es bestünden somit sowohl motivationale Anteile als auch limitierende Anteile aufgrund der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung (Stellungnahme vom 5. Mai 2025 S. 3 f.). Die Gerichtsgutachter zeigten somit nachvollziehbar auf, welche funktionelle Einschränkungen sich sowohl aus der diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung wie auch aus der abhängigen Persönlichkeitsstörung ergeben.