Diese Fragen seien von den Gerichtsgutachern auch nicht in deren Stellungnahme vom 5. Mai 2025 beantwortet worden (Eingabe vom 18. Juni 2025 Rz. 4 f.). Auch sei von den Gerichtsgutachtern nicht erklärt worden, was unter motivationalen limitierenden Faktoren zu verstehen sei (Eingabe vom 18. Juni 2025 Rz. 5). Aus den Ausführungen werde jedoch klar, dass die Beschwerdeführerin als Podologin nicht arbeitsfähig sei und dies auch nie gewesen sei (Eingabe vom 18. Juni 2025 Rz. 6).