5.2. 5.2.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, aus dem Gerichtsgutachten gehe nicht hervor, welche Einschränkungen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit aufgrund der im psychiatrischen Teilgutachten gestellten Diagnosen bestehen (Eingabe vom 3. Januar 2025 Rz. 5 f.). Auch gehe aus dem Gerichtsgutachten nicht klar hervor, ob die medizi- nisch-theoretisch attestierte Arbeitsfähigkeit auch ohne die Durchführung der empfohlenen medizinischen Massnahmen überhaupt umsetzbar sei (Eingabe vom 3. Januar 2025 Rz. 11). Diese Fragen seien von den Gerichtsgutachern auch nicht in deren Stellungnahme vom 5. Mai 2025 beantwortet worden (Eingabe vom 18. Juni 2025 Rz.