4.2. Das Gericht weicht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_262/2022 vom 22. September 2022 E. 5 mit Hinweis auf BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2 S. 282). 5. 5.1. Das ABI-Gerichtsgutachten vom 29. Oktober 2024 samt der Stellungnahme vom 5. Mai 2025 wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. 4.1.) gerecht. Das Gutachten ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt -9-