Die Beschwerdeführerin gehe seit mittlerweile sieben Jahren einer Tätigkeit in geschütztem Rahmen nach, wobei auch hier eine durchgehende Arbeitsleistung gefordert werde. Es werde die Arbeitsfähigkeit bei dieser Tätigkeit als um 50 % vermindert angesehen. Der Tätigkeit als Podologin sei allenfalls ein halbes Jahr nachgegangen worden, so dass dieses retrospektiv als marginal einzuschätzen sei. Eine hinreichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als Podologin könne somit – da diesem Beruf kaum nachgegangen worden sei – nicht erfolgen.