Da die Explorandin gemäss ihren Angaben die Ausbildung zur Podologin mit Fähigkeitsausweis EFZ abgeschlossen habe und anschliessend auch in dieser Tätigkeit gearbeitet habe (wenn auch nur einige Wochen bzw. wenige Monate), könne dies interdisziplinär als angestammte Tätigkeit erachtet werden. In dieser Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin sechs Stunden pro Tag anwesend sein. Es bestehe eine erheblich reduzierte Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf und reduziertem Rendement, was teilweise durch die Stundenreduktion abgebildet werde. Insgesamt schätze man die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bezogen auf ein 100 % Pensum auf 50 %.