Aus somatisch-rheumatologischer Sicht könne ein rechtsbetontes, beidseitiges Hüftimpingement als wahrscheinlich angesehen werden, die Metatarsalgien seien als fehlstatisch einzustufen, die unspezifischen Handgelenksarthralgien seien somatisch nicht erklärbar, es bestehe eine funktionell frei bewegliche Wirbelsäule bei angegebenem unspezifischem lumboglutealem Schmerzsyndrom. Die in den Akten erwähnte entzündliche Erkrankung könne bei genauer Validierung der ursprünglichen Akten, welche später nie überprüft worden bzw. einfach als gegeben immer wieder neu aufgeführt worden seien, nicht erhärtet werden. Dementsprechend könne die nicht indizierte Therapie auch abgesetzt werden.