4.3. Mit Verfügung vom 12. November 2024 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, zum ABI-Gutachten vom 29. Oktober 2024 Stellung zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 11. Dezember 2024 -5- auf eine Stellungnahme, die Beschwerdeführerin äusserte sich am 3. Januar 2025 zum Gutachten. 4.4. Mit Beschluss vom 19. Februar 2025 stellte das Versicherungsgericht den Gutachtern Rückfragen zum Gutachten, welche diese mit Schreiben vom 5. Mai 2025 beantworteten. Die Beschwerdeführerin nahm dazu am 18. Juni 2025 Stellung. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: