Sie gab den Parteien den vorgesehenen Fragenkatalog und die am Gutachten beteiligte Fachärzte bekannt und räumte ihnen die Gelegenheit ein, innert 20 Tagen allfällige Einwendungen gegen die vorgesehene Begutachtung zu erheben oder Zusatzfragen zu formulieren und innerhalb einer Frist von 10 Tagen personenbezogene Einwände gegen die vorgesehenen begutachtenden Fachärzte einzureichen. Mit Stellungnahme vom 19. Februar 2024 erklärte sich die Beschwerdeführerin innerhalb der erstreckten Frist grundsätzlich mit einer erneuten Begutachtung einverstanden. Sie ersuchte jedoch, die B.___