Zum gleichen Ergebnis gelangte im IV-Verfah- ren offenbar auch der RAD-Arzt Dr. med. E._____, welcher in seiner Aktenbeurteilung empfahl, die Einwände des Beschwerdeführers sowie die medizinischen Berichte der Gutachterstelle weiterzuleiten, mit der Bitte um eine ergänzende, ausführlich begründete Stellungnahme im Sinne einer Verlaufsbegutachtung (vgl. E. 5.2.4. hiervor). Zusammenfassend erweisen sich die sachverhaltlichen Abklärungen der Beschwerdegegnerin als unzureichend, weshalb eine Beurteilung des weiteren Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Unfall vom 23. Januar 2020 aktuell nicht möglich ist.