von aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der neurologischen Fussbeschwerden in seiner angestammten Tätigkeit als Fenstermonteur nicht mehr arbeitsfähig sei (iv-act. 81; VB 171; 181; 183). Dres. med. C._____ und D._____ wiesen insbesondere darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, festes Schuhwerk zu tragen, welches er in seiner angestammten Tätigkeit als Fenstermonteur benötige. Dr. med. C._____ stützte ihre Einschätzung auf eine von ihr durchgeführte Messung, wonach der Umfang des Sprunggelenks nach zwei Stunden Arbeit trotz Bandage um 1,5 cm zugenommen habe (VB 183). Die Messung von Dr. med. D._____ datiert vom 25. Oktober 2022 und somit nach Erstattung des ABI-