6. Zwischen den Parteien ist grundsätzlich unstreitig, dass die am rechten Fuss bestehenden neurologischen Fussbeschwerden auf das Unfallereignis vom 23. Januar 2020 zurückzuführen sind (VB 189 S. 5). Die Beschwerdegegnerin geht jedoch gestützt auf das ABI-Gutachten vom 2. August 2022 davon aus, dass keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Fenstermonteur vorliege. Die Einschätzung des ABI-Gutachtens, wonach ab Januar 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe (VB 156 S. 8), steht im Widerspruch zur Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. E._____ sowie den Beurteilungen von Dr. med. D._____ und der behandelnden Ärztin Dr. med. C._____. Diese gehen da-