Somit könne hier aktenmässig noch keine abschliessende Stellungnahme erfolgen. Es empfehle sich hier die Einwände, die Einsprache sowie die eingereichten medizinischen Berichte, die seitens der IV-Stelle eingeholten Berichte sowie die noch einzuholenden Berichte direkt an die Gutachter des ABI Basel weiterzuleiten, mit Bitte um ergänzende, ausführlich begründete Stellungnahme im Sinne einer Verlaufsbegutachtung des Versicherten (iv-act. 104 S. 3).