der Gutachterstelle weiterzuleiten, mit der Bitte um eine ergänzende, ausführlich begründete Stellungnahme, gegebenenfalls mit einer Verlaufsbegutachtung des Beschwerdeführers (iv-act. 81). Nachdem die IV-Stelle die Einwände und die ärztlichen Berichte den Gutachtern zur Stellungnahme zugestellt hatte (iv-act. 95), hielten diese in ihrer Stellungnahme vom 24. Januar 2023 fest, dass es sich bei den neuen Unterlagen um Berichte der schmerztherapeutischen Behandlung handle, die gleichen Behandlungen bereits aktenkundig und somit bei der Erstellung des Gutachtens bekannt gewesen seien.