Er könne keine festen Schuhe tragen, welche über den Knöchel gingen, da dies schmerze. Es bestehe deshalb eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 100 % und in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 %. Eine angepasste Tätigkeit sei eine maximal 1-2 Stunden sitzende oder stehende Tätigkeit mit wechselbelastenden Phasen und Ruhephasen, in denen das Bein hochgelagert werden könne bzw. liegende Tätigkeit (VB 171).