Diese hätten übereinstimmend festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Fenstermonteur nicht mehr arbeitsfähig sei (Beschwerde S. 8). Die Gutachter hätten sich weder mit der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers noch mit der Kritik am Gutachten auseinandergesetzt. Es bestünden demnach mehrere konkrete Indizien gegen die Richtigkeit der Annahme der ABI-Gutachter, dass der Beschwerdeführer unter keinen Diagnosen mit Auswirkung auf seine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit leide (Beschwerde S. 9).