Bezüglich der Beurteilung eines unfallbedingten Integritätsschadens legte die Beschwerdegegnerin das ABI-Gutachten ihrem Kreisarzt Dr. med. B._____ vor (VB 162). Dieser hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 27. September 2022 fest, im interdisziplinären IV-Gutachten vom 2. August 2022 fänden sich von orthopädischer Seite reizlose Narben, eine seitengleiche OSG-Beweglichkeit, keine ligamentären Instabilitäten und keine trophischen Störungen. Die Funktion sei intakt. Es sei lediglich eine Hypästhesie -4-