" 1. Es sei der Einspracheentscheid vom 24. März 2023 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 20. Januar 2020, insbesondere Invalidenrente, Integritätsentschädigung und Heilungskosten zu bezahlen. 2. Unter o/e-Kostenfolge." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 15. Mai 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.